Kommunalaufsicht

Beschwerde gegen die Zurückweisung unserer Anfrage

Eingelegt am 24. August 2026 bei der Bezirksregierung Köln

7. August 2026
Anfrage mit 33 Fragen eingereicht
18. August 2026
vollständig zurückgewiesen
24. August 2026
Beschwerde bei der Kommunalaufsicht
Wer kontrolliert hier eigentlich wen?

Der Landrat hat unsere Anfrage zur Verkehrskrise nicht beantwortet – keine einzige der 33 Fragen. Begründung: Es seien zu viele Fragen, und das Thema sei zu komplex.

Der Kreistag hat gegenüber der Verwaltung eine Kernaufgabe: Er kontrolliert sie. Ausüben lässt sich das nur über Auskünfte. Und über deren Umfang befindet nach diesem Schreiben ausgerechnet die Behörde, die kontrolliert werden soll.

Damit wird zugleich die Bedeutung einer Angelegenheit zum Argument dafür, über sie weniger Auskunft zu geben. Nach dieser Regel wäre das Fragerecht des Kreistages bei Routinevorgängen am stärksten und in der Krise am schwächsten.

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Was geschehen ist

Am 7. August 2026 hat die BSW-Kreistagsgruppe dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises eine schriftliche Anfrage zugeleitet: 33 Fragen in fünf Abschnitten zur Beteiligung des Kreises an SSB und BRS, zu den finanziellen Folgen der Krise für den Kreishaushalt, zur Aufsichtspraxis, zum Zustand der Südbrücke und zur Umsetzung der Kreistagsresolution vom 2. Juli 2026. Dazu kommen in einem sechsten Abschnitt acht Bitten um Berichterstattung.

Am 18. August 2026 antwortete der Landrat – mit einer Zurückweisung. Das Schreiben ging nachrichtlich an sämtliche Fraktionen und Gruppen des Kreistages. Es lautet in seinem tragenden Teil:

„Nach einer ersten Sichtung der Fragestellungen müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Verwaltung diese Anfrage in der vorliegenden Form nicht beantworten kann. Die Beantwortung einer so hohen Anzahl an detaillierten Fragen würde eine zeitintensive Recherche und Koordination über mehrere Fachbereiche hinweg erfordern, was zu einem erheblichen Mehraufwand führt.“

„Das Thema Bonner Nordbrücke erfordert aufgrund der Komplexität einen hohen Verwaltungsaufwand. Da es sich jetzt hierbei um eine Anfrage mit insgesamt 40 Fragen handelt, sieht die Verwaltung die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. II c) der Geschäftsordnung des Rhein-Sieg-Kreises erfüllt.“

Referat des Landrates, Kreistagsbüro, Schreiben vom 18.08.2026, gezeichnet vom Landrat. Beleg

Beantwortet wurde keine einzige Frage. Eine Teilbeantwortung, eine gestufte Beantwortung oder eine Fristverlängerung ist weder erfolgt noch angeboten worden. Am Ende des Schreibens steht der Hinweis, in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Verkehr am 22. September 2026 werde „zum Thema Bonner Nordbrücke und Stadtbahnwagen informiert“.

Der rechtliche Rahmen

Das Auskunftsrecht eines Kreistagsmitglieds steht nicht in der Geschäftsordnung, sondern im Gesetz. § 26 Absatz 4 Satz 1 der Kreisordnung NRW bestimmt ohne jede Einschränkung:

„Der Landrat ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“

§ 26 Abs. 4 Satz 1 Kreisordnung NRW. Beleg

Die Geschäftsordnung darf dieses Recht ausgestalten – § 32 Absatz 2 Satz 2 der Kreisordnung erlaubt dem Kreistag, „Inhalt und Umfang des Fragerechts“ zu regeln. Sie darf es nicht entwerten. Auf dieser Grundlage lautet § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung für den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises vom 4. Dezember 2025:

„Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn … c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.“

Geschäftsordnung für den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2025, § 10 Abs. 2 lit. c. Beleg

„Unverhältnismäßig“ beschreibt kein Merkmal einer Zahl, sondern ein Verhältnis zwischen zwei Größen: dem Aufwand auf der einen Seite und dem Informationsinteresse des Kreistages auf der anderen. Genau diese zweite Größe kommt in der Begründung des Landrates nicht vor.

Warum wir die Zurückweisung für rechtswidrig halten

Der zweite Vorwurf: Hätte der Landrat unterrichtet, hätte es der Fragen nicht bedurft

Die Anfrage vom 7. August ist überhaupt nur deshalb entstanden, weil der Kreistag über eine Angelegenheit von erheblichem Gewicht nicht von sich aus unterrichtet worden ist.

§ 26 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung bestimmt: Der Kreistag „ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten“. Und § 113 Absatz 5 Satz 1 der Gemeindeordnung, über § 26 Absatz 5 der Kreisordnung auch für Kreise, verpflichtet die Vertreter des Kreises in Aufsichtsgremien, das Vertretungsorgan „über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten“. Beides ist eine Bringschuld, keine Holschuld. Beides steht unter keinem Aufwandsvorbehalt, und beides setzt keine Anfrage voraus.

Gemessen daran ist die Lage schwer zu erklären:

Ob und wann der Kreis selbst unterrichtet wurde, wissen wir nicht – genau danach fragen die Fragen 9 bis 15. Klar ist nur: Der Kreistag hat es nicht vom Landrat erfahren.

Daraus folgt zweierlei. Erstens ist der Umfang unserer Anfrage eine unmittelbare Folge der ausgebliebenen Unterrichtung. Wer über eine wichtige Angelegenheit nicht unterrichtet wird, muss sie erfragen – und zwar in ihrer ganzen Breite, weil er nicht weiß, was er nicht weiß. Der Verwaltung den Aufwand vorzuhalten, den ihr eigenes Schweigen ausgelöst hat, kehrt Ursache und Wirkung um. Zweitens zielen die Fragen 9 bis 16 selbst auf die Einhaltung dieser Unterrichtungspflichten. Sie mit dem Hinweis nicht zu beantworten, das sei zu aufwendig, entzieht ausgerechnet die Frage der Kontrolle, ob die Kontrolle funktioniert hat.

Warum es nicht nur um uns geht

Der Kontrollierte entscheidet über die Reichweite der Kontrolle. Das ist der Kern des Vorgangs. Der Kreistag hat gegenüber der Verwaltung eine Aufgabe, die ihm das Gesetz ausdrücklich zuweist: Er „überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten“. Ausüben kann er sie nur über Auskünfte. Über deren Umfang aber befindet nach dem Schreiben vom 18. August diejenige Stelle, die kontrolliert werden soll – und sie befindet darüber nach einem Maßstab, den sie selbst bestimmt: Sie hält den Gegenstand für zu komplex und die Fragen für zu zahlreich.

Damit ist das Verhältnis von Organ und Verwaltung umgekehrt. Ein Kontrollrecht, dessen Reichweite der Kontrollierte festlegt, ist kein Kontrollrecht. Genau deshalb hat der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch in § 26 Absatz 4 der Kreisordnung ohne Aufwandsvorbehalt ausgestaltet und die Ausgestaltung des Fragerechts in § 32 Absatz 2 dem Kreistag überlassen – nicht der Verwaltung. § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung ist eine Regel, die der Kreistag sich selbst gegeben hat; sie wird hier von der Verwaltung gegen den Kreistag gewendet.

Das Schreiben vom 18. August 2026 ging nachrichtlich an sämtliche Fraktionen und Gruppen des Kreistages. Es wirkt damit als Maßstab für künftige Anfragen – von jeder Seite des Hauses. Wenn eine Anfrage allein wegen der Zahl ihrer Fragen und der Komplexität ihres Gegenstandes zurückgewiesen werden kann, steht das Fragerecht aller Kreistagsmitglieder unter dem Vorbehalt, dass die Verwaltung den Gegenstand für hinreichend einfach hält.

Hinzu kommt der Zusammenhang. Der Kern unserer Anfrage ist die Frage, ob die Informationswege zwischen den Verkehrsunternehmen, den Aufsichtsgremien und dem Kreistag funktioniert haben – also die Frage nach § 113 Absatz 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 26 Absatz 5 der Kreisordnung. Eine Frage nach Informationsdefiziten mit dem Hinweis nicht zu beantworten, ihre Beantwortung sei zu aufwendig, verstärkt genau das Problem, um dessen Aufklärung es geht.

Was diese Beschwerde nicht ist. Sie richtet sich nicht gegen einzelne Beschäftigte der Kreisverwaltung, und sie unterstellt niemandem, Auskünfte bewusst zurückzuhalten. Es geht um eine Rechtsfrage: ob § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung so angewendet werden darf, wie es hier geschehen ist. Wir meinen: nein.

Was wir von der Kommunalaufsicht erbitten

Aufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises ist nach § 57 Absatz 1 Satz 1 der Kreisordnung die Bezirksregierung Köln. Wir haben dort angeregt, dass sie

  1. sich nach § 121 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 57 Absatz 3 der Kreisordnung über den Vorgang unterrichtet,
  2. gegenüber dem Landrat darauf hinwirkt, dass die Anfrage beantwortet wird – hilfsweise, dass er für jede einzelne Frage darlegt, welcher konkrete Aufwand ihrer Beantwortung entgegensteht, und die übrigen Fragen beantwortet,
  3. klarstellt, dass § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung im Lichte des § 26 Absatz 4 der Kreisordnung eng auszulegen ist und eine Zurückweisung weder allein auf die Anzahl der Fragen noch auf die Bedeutung und Komplexität des Gegenstandes gestützt werden kann,
  4. bei dieser Gelegenheit prüft, ob der Kreistag über die Stilllegung von 60 Stadtbahnen, über den Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde vom 23. Juli 2026 und über die daraus folgenden finanziellen Risiken so unterrichtet worden ist, wie es § 26 Absatz 2 der Kreisordnung und § 113 Absatz 5 der Gemeindeordnung verlangen,
  5. und, sofern der Landrat an seiner Auffassung festhält, die Mittel der §§ 122 und 123 der Gemeindeordnung prüft.

Uns ist bewusst, dass die Kommunalaufsicht im öffentlichen Interesse tätig wird und dass aus einer solchen Beschwerde kein Anspruch auf ein Einschreiten folgt. Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren behalten wir uns vor. Uns wäre lieber, es kommt nicht dazu – und die Fragen werden einfach beantwortet.

Frank Kemper
BSW-Gruppe im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises

Beschwerde vom 24.08.2026 an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 31.1 – Kommunalaufsicht, nachrichtlich an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. Anlagen: Anfrage vom 07.08.2026, Schreiben vom 18.08.2026, § 10 der Geschäftsordnung, Antrag von CDU und GRÜNEN vom 07.08.2026.