Beschwerde gegen die Zurückweisung unserer Anfrage
Anfrage mit 33 Fragen eingereicht 18. August 2026
vollständig zurückgewiesen 24. August 2026
Beschwerde bei der Kommunalaufsicht
Der Landrat hat unsere Anfrage zur Verkehrskrise nicht beantwortet – keine einzige der 33 Fragen. Begründung: Es seien zu viele Fragen, und das Thema sei zu komplex.
Der Kreistag hat gegenüber der Verwaltung eine Kernaufgabe: Er kontrolliert sie. Ausüben lässt sich das nur über Auskünfte. Und über deren Umfang befindet nach diesem Schreiben ausgerechnet die Behörde, die kontrolliert werden soll.
Damit wird zugleich die Bedeutung einer Angelegenheit zum Argument dafür, über sie weniger Auskunft zu geben. Nach dieser Regel wäre das Fragerecht des Kreistages bei Routinevorgängen am stärksten und in der Krise am schwächsten.
Was geschehen ist
Am 7. August 2026 hat die BSW-Kreistagsgruppe dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises eine schriftliche Anfrage zugeleitet: 33 Fragen in fünf Abschnitten zur Beteiligung des Kreises an SSB und BRS, zu den finanziellen Folgen der Krise für den Kreishaushalt, zur Aufsichtspraxis, zum Zustand der Südbrücke und zur Umsetzung der Kreistagsresolution vom 2. Juli 2026. Dazu kommen in einem sechsten Abschnitt acht Bitten um Berichterstattung.
Am 18. August 2026 antwortete der Landrat – mit einer Zurückweisung. Das Schreiben ging nachrichtlich an sämtliche Fraktionen und Gruppen des Kreistages. Es lautet in seinem tragenden Teil:
„Nach einer ersten Sichtung der Fragestellungen müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Verwaltung diese Anfrage in der vorliegenden Form nicht beantworten kann. Die Beantwortung einer so hohen Anzahl an detaillierten Fragen würde eine zeitintensive Recherche und Koordination über mehrere Fachbereiche hinweg erfordern, was zu einem erheblichen Mehraufwand führt.“
„Das Thema Bonner Nordbrücke erfordert aufgrund der Komplexität einen hohen Verwaltungsaufwand. Da es sich jetzt hierbei um eine Anfrage mit insgesamt 40 Fragen handelt, sieht die Verwaltung die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. II c) der Geschäftsordnung des Rhein-Sieg-Kreises erfüllt.“
Referat des Landrates, Kreistagsbüro, Schreiben vom 18.08.2026, gezeichnet vom Landrat. BelegBeantwortet wurde keine einzige Frage. Eine Teilbeantwortung, eine gestufte Beantwortung oder eine Fristverlängerung ist weder erfolgt noch angeboten worden. Am Ende des Schreibens steht der Hinweis, in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Verkehr am 22. September 2026 werde „zum Thema Bonner Nordbrücke und Stadtbahnwagen informiert“.
Der rechtliche Rahmen
Das Auskunftsrecht eines Kreistagsmitglieds steht nicht in der Geschäftsordnung, sondern im Gesetz. § 26 Absatz 4 Satz 1 der Kreisordnung NRW bestimmt ohne jede Einschränkung:
„Der Landrat ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“
§ 26 Abs. 4 Satz 1 Kreisordnung NRW. BelegDie Geschäftsordnung darf dieses Recht ausgestalten – § 32 Absatz 2 Satz 2 der Kreisordnung erlaubt dem Kreistag, „Inhalt und Umfang des Fragerechts“ zu regeln. Sie darf es nicht entwerten. Auf dieser Grundlage lautet § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung für den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises vom 4. Dezember 2025:
„Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn … c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.“
Geschäftsordnung für den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2025, § 10 Abs. 2 lit. c. Beleg„Unverhältnismäßig“ beschreibt kein Merkmal einer Zahl, sondern ein Verhältnis zwischen zwei Größen: dem Aufwand auf der einen Seite und dem Informationsinteresse des Kreistages auf der anderen. Genau diese zweite Größe kommt in der Begründung des Landrates nicht vor.
Warum wir die Zurückweisung für rechtswidrig halten
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1Die Bedeutung der Sache fehlt in der Begründung vollständig
Das Schreiben nennt ausschließlich Gründe auf der Aufwandsseite: „hohe Anzahl“, „zeitintensive Recherche“, „mehrere Fachbereiche“, „Komplexität“, „hoher Verwaltungsaufwand“. Das Gewicht der Angelegenheit, das Informationsinteresse des Kreistages, die Kontrollfunktion des Mandats – nichts davon wird auch nur erwähnt. Damit fehlt die Abwägung, die der Begriff der Unverhältnismäßigkeit zwingend voraussetzt.
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2Die Bedeutung wird sogar gegen die Auskunft gewendet
„Das Thema Bonner Nordbrücke erfordert aufgrund der Komplexität einen hohen Verwaltungsaufwand“, heißt es. Die Regel, die daraus folgt, lautet: je größer eine Angelegenheit, desto weniger Auskunft.
Diese Regel steht in keinem Gesetz. Die Kreisordnung sagt das Gegenteil: Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten, die „ihrer Bedeutung nach“ einer Entscheidung bedürfen (§ 26 Abs. 1), und ist über „alle wichtigen Angelegenheiten“ zu unterrichten (§ 26 Abs. 2). Die Bedeutung ist der Grund für die Befassung – nicht der Grund, sie zu verweigern.
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3Eine Angelegenheit dieser Größe verlangt außerordentliche Fragen
Der Gegenstand der Anfrage ist kein normaler Verwaltungsvorgang. Drei Sperrungen überlagern sich; die Technische Aufsichtsbehörde hat den Fahrbetrieb von 60 Stadtbahnen untersagt, um nach dem Wortlaut ihres Bescheids „eine Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen“ abzuwenden; der ADAC hatte den volkswirtschaftlichen Schaden bereits 2025 auf über 170 Millionen Euro im Jahr beziffert; der Kreis trägt 9,76 Millionen Euro Ausgleich im Jahr und ist Miteigentümer stillgelegter Fahrzeuge.
Ein Kreistagsmitglied, das in einer solchen Lage drei oder vier Fragen stellte, würde seinem Mandat nicht gerecht. Dass 33 Fragen nötig sind, ist keine Zumutung, sondern eine Folge der Sachlage.
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4Die Zahl der Fragen ist kein Tatbestandsmerkmal – und sie stimmt nicht
Die Geschäftsordnung stellt nicht auf die Anzahl der Fragen ab, sondern auf den Aufwand ihrer Beantwortung. Fünf Fragen können unverhältnismäßig aufwendig sein, fünfzig können es nicht sein.
Hinzu kommt: Die Anfrage enthält 33 nummerierte Fragen. Die acht Punkte des Abschnitts VI sind ausdrücklich als Bitten formuliert, nicht als Fragen. Wenn eine Zurückweisung allein auf einer Zählung beruht, muss die Zählung stimmen.
Und die Zurückweisung erfolgte nach eigener Aussage „nach einer ersten Sichtung“. Eine erste Sichtung ist keine Aufwandsschätzung. Dass das Missverhältnis „offenkundig“ sein muss, entbindet nicht davon, den Aufwand überhaupt zu ermitteln.
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5Die tragende Begründung trifft für einen großen Teil der Fragen nicht zu
Das Schreiben stützt sich darauf, die Beantwortung erfordere „eine zeitintensive Recherche und Koordination über mehrere Fachbereiche hinweg“. Das ist die einzige Tatsachenbehauptung des Schreibens – und sie trägt nicht für alle Fragen.
Fragen, bei denen der behauptete fachbereichsübergreifende Aufwand nicht anfällt Frage Warum der behauptete Aufwand dort nicht anfällt 1, 3, 6, 8 Beteiligungsverwaltung und Kämmerei – ein Zuständigkeitsbereich, keine Koordination über Fachbereiche hinweg 13, 14, 15 Rechtsauffassung des Kreises und sein eigenes Handeln gegenüber den Gesellschaften – zu recherchieren ist dafür nichts 27, 29, 30, 31 knüpfen an Vorgänge an, die die Verwaltung selbst geführt hat: ihre Antwort vom 16.06.2026, ihre Vorlage vom 16.07.2026 32, 33 Umsetzung einer Resolution des eigenen Kreistages vom 02.07.2026, die der Landrat selbst in Berlin übergeben hat Wenn die tragende Behauptung für einen erheblichen Teil der Fragen nicht zutrifft, kann sie die Zurückweisung aller Fragen nicht tragen.
Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass wir die Antworten schon kennen. Wir kennen sie nicht. Frage 1 verlangt eine über sechs Geschäftsjahre einheitlich aufbereitete Reihe – der Beteiligungsbericht 2024 weist 2024 und 2023 aus, für 2025 gibt es noch keinen Bericht. Frage 3 verlangt eine Gegenüberstellung, die in keinem veröffentlichten Dokument existiert. Die Fragen 4, 5, 7 und 8 verlangen Einschätzungen und Prognosen der Verwaltung, die nirgends niedergelegt sind. Die Fragen 27, 32 und 33 zielen auf den heutigen Sachstand. Und die Fragen 9 bis 16 zielen auf Kenntnisstände und Informationswege innerhalb von Verwaltung und Gremien – die sind von außen grundsätzlich nicht zu ermitteln.
Selbst dort, wo etwas nachlesbar wäre, ersetzt eigenes Nachlesen die Auskunft nicht. § 26 Absatz 4 der Kreisordnung gibt kein Recht auf Eigenrecherche, sondern ein Recht auf eine Auskunft des Landrates: auf eine Aussage, für die die Verwaltung einsteht, die aktenkundig wird und die allen Fraktionen und Gruppen in derselben Fassung vorliegt. Der Kreistag kontrolliert die Verwaltung anhand der Erklärungen der Verwaltung, nicht anhand von Zusammenstellungen einzelner Mitglieder. Was eine Gruppe selbst zusammensucht, bindet niemanden und kann jederzeit als Missverständnis zurückgewiesen werden.
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6Mildere Mittel wurden nicht einmal erwogen
Selbst wenn einzelne Fragen aufwendig wären, rechtfertigte das nicht die Zurückweisung aller. Naheliegend waren: die aufwandsarmen Fragen beantworten und nur die aufwendigen zurückweisen; gestuft antworten mit Fristverlängerung; auf vorhandene Unterlagen verweisen; Akteneinsicht nach § 26 Absatz 4 Satz 2 der Kreisordnung anbieten; über eine Reihenfolge sprechen. Keines dieser Mittel ist erwähnt, geschweige denn angeboten worden. Damit war die Zurückweisung schon nicht erforderlich – und deshalb selbst unverhältnismäßig.
Eine Klarstellung dazu: Diese Aufzählung sagt, was der Landrat hätte erwägen müssen, bevor er zur schärfsten Maßnahme greift.
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7Der Verweis auf den Ausschuss ersetzt die Auskunft nicht
Der angekündigte Tagesordnungspunkt am 22. September 2026 geht auf einen Antrag der Fraktionen von CDU und GRÜNEN vom 7. August 2026 zurück. Sein Gegenstand ist der Bericht der Geschäftsführung der SWB Bus und Bahn über die Fahrzeugausfälle und das Wartungskonzept. Das ist sinnvoll – aber es ist etwas anderes.
Er deckt weder die Fragen zum Kreishaushalt und zur Beteiligungskette (1 bis 8) noch die Fragen zur Aufsichtspraxis des Kreises (13 bis 16) noch die Fragen zu Südbrücke, Brückenzustand und Vorsorge (17 bis 26) noch die Fragen zur Umsetzung der Kreistagsresolution (32 und 33) ab. Ein Unternehmen berichtet dort über sich selbst; wir fragen danach, was der Kreis wann wusste und was er getan hat.
Und der Auskunftsanspruch aus § 26 Absatz 4 der Kreisordnung steht dem einzelnen Kreistagsmitglied zu. Ein mündlicher Bericht in einem Fachausschuss – sechs Wochen nach Eingang der Anfrage, ohne Zusage, welche der Fragen er berührt – erfüllt ihn nicht. Wir hatten ausdrücklich um schriftliche Beantwortung gebeten, wie es § 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorsieht.
Das ist keine Förmelei, sondern praktisch entscheidend. Weder Michael Otter noch Frank Kemper gehören dem Ausschuss für Planung und Verkehr an; beide üben ihr Mandat ehrenamtlich neben dem Beruf aus. Auf diesen Verweis hin müssten sie sich freinehmen, um einer Sitzung beizuwohnen, der sie nicht angehören – ohne vorher zu wissen, ob und in welchem Umfang ihre Fragen dort überhaupt berührt werden. Die Niederschrift, aus der sich das nachlesen ließe, liegt erst Wochen später vor. Ein gesetzlicher Anspruch, dessen Erfüllung von der Anwesenheit in einem fremden Gremium und einem ungewissen Sitzungsverlauf abhängt, ist kein Anspruch mehr.
Der zweite Vorwurf: Hätte der Landrat unterrichtet, hätte es der Fragen nicht bedurft
Die Anfrage vom 7. August ist überhaupt nur deshalb entstanden, weil der Kreistag über eine Angelegenheit von erheblichem Gewicht nicht von sich aus unterrichtet worden ist.
§ 26 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung bestimmt: Der Kreistag „ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten“. Und § 113 Absatz 5 Satz 1 der Gemeindeordnung, über § 26 Absatz 5 der Kreisordnung auch für Kreise, verpflichtet die Vertreter des Kreises in Aufsichtsgremien, das Vertretungsorgan „über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten“. Beides ist eine Bringschuld, keine Holschuld. Beides steht unter keinem Aufwandsvorbehalt, und beides setzt keine Anfrage voraus.
Gemessen daran ist die Lage schwer zu erklären:
- Der Kreis ist mit 49,9 Prozent an der SSB beteiligt, die Eigentümerin eines Teils der stillgelegten Fahrzeuge ist, und trug 2024 rund 55,7 Prozent des auszugleichenden Ergebnisses.
- Die Technische Aufsichtsbehörde hat den Fahrbetrieb am 23. Juli 2026 untersagt, um „eine Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen“ abzuwenden.
- Bis zu unserer Anfrage am 7. August 2026 – zweieinhalb Wochen später – ist dem Kreistag nach unserem Kenntnisstand keine Unterrichtung über diesen Bescheid, seinen Inhalt und seine finanziellen Folgen zugegangen.
Ob und wann der Kreis selbst unterrichtet wurde, wissen wir nicht – genau danach fragen die Fragen 9 bis 15. Klar ist nur: Der Kreistag hat es nicht vom Landrat erfahren.
Warum es nicht nur um uns geht
Der Kontrollierte entscheidet über die Reichweite der Kontrolle. Das ist der Kern des Vorgangs. Der Kreistag hat gegenüber der Verwaltung eine Aufgabe, die ihm das Gesetz ausdrücklich zuweist: Er „überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten“. Ausüben kann er sie nur über Auskünfte. Über deren Umfang aber befindet nach dem Schreiben vom 18. August diejenige Stelle, die kontrolliert werden soll – und sie befindet darüber nach einem Maßstab, den sie selbst bestimmt: Sie hält den Gegenstand für zu komplex und die Fragen für zu zahlreich.
Damit ist das Verhältnis von Organ und Verwaltung umgekehrt. Ein Kontrollrecht, dessen Reichweite der Kontrollierte festlegt, ist kein Kontrollrecht. Genau deshalb hat der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch in § 26 Absatz 4 der Kreisordnung ohne Aufwandsvorbehalt ausgestaltet und die Ausgestaltung des Fragerechts in § 32 Absatz 2 dem Kreistag überlassen – nicht der Verwaltung. § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung ist eine Regel, die der Kreistag sich selbst gegeben hat; sie wird hier von der Verwaltung gegen den Kreistag gewendet.
Das Schreiben vom 18. August 2026 ging nachrichtlich an sämtliche Fraktionen und Gruppen des Kreistages. Es wirkt damit als Maßstab für künftige Anfragen – von jeder Seite des Hauses. Wenn eine Anfrage allein wegen der Zahl ihrer Fragen und der Komplexität ihres Gegenstandes zurückgewiesen werden kann, steht das Fragerecht aller Kreistagsmitglieder unter dem Vorbehalt, dass die Verwaltung den Gegenstand für hinreichend einfach hält.
Hinzu kommt der Zusammenhang. Der Kern unserer Anfrage ist die Frage, ob die Informationswege zwischen den Verkehrsunternehmen, den Aufsichtsgremien und dem Kreistag funktioniert haben – also die Frage nach § 113 Absatz 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 26 Absatz 5 der Kreisordnung. Eine Frage nach Informationsdefiziten mit dem Hinweis nicht zu beantworten, ihre Beantwortung sei zu aufwendig, verstärkt genau das Problem, um dessen Aufklärung es geht.
Was wir von der Kommunalaufsicht erbitten
Aufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises ist nach § 57 Absatz 1 Satz 1 der Kreisordnung die Bezirksregierung Köln. Wir haben dort angeregt, dass sie
- sich nach § 121 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 57 Absatz 3 der Kreisordnung über den Vorgang unterrichtet,
- gegenüber dem Landrat darauf hinwirkt, dass die Anfrage beantwortet wird – hilfsweise, dass er für jede einzelne Frage darlegt, welcher konkrete Aufwand ihrer Beantwortung entgegensteht, und die übrigen Fragen beantwortet,
- klarstellt, dass § 10 Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung im Lichte des § 26 Absatz 4 der Kreisordnung eng auszulegen ist und eine Zurückweisung weder allein auf die Anzahl der Fragen noch auf die Bedeutung und Komplexität des Gegenstandes gestützt werden kann,
- bei dieser Gelegenheit prüft, ob der Kreistag über die Stilllegung von 60 Stadtbahnen, über den Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde vom 23. Juli 2026 und über die daraus folgenden finanziellen Risiken so unterrichtet worden ist, wie es § 26 Absatz 2 der Kreisordnung und § 113 Absatz 5 der Gemeindeordnung verlangen,
- und, sofern der Landrat an seiner Auffassung festhält, die Mittel der §§ 122 und 123 der Gemeindeordnung prüft.
Uns ist bewusst, dass die Kommunalaufsicht im öffentlichen Interesse tätig wird und dass aus einer solchen Beschwerde kein Anspruch auf ein Einschreiten folgt. Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren behalten wir uns vor. Uns wäre lieber, es kommt nicht dazu – und die Fragen werden einfach beantwortet.
Frank Kemper
BSW-Gruppe im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises
Beschwerde vom 24.08.2026 an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 31.1 – Kommunalaufsicht, nachrichtlich an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. Anlagen: Anfrage vom 07.08.2026, Schreiben vom 18.08.2026, § 10 der Geschäftsordnung, Antrag von CDU und GRÜNEN vom 07.08.2026.